Arbeitssicherheit
Im Sinne des Sozialgesetzbuches SGB VII, Kraft Gesetz gelten Waldbesitzer als landwirtschaftliches Unternehmen und sind damit verpflichtet sich in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen Unfälle zu versichern Dies gilt selbst dann, wenn die Bewirtschaftung auf Ihrer Waldfläche derzeit aussetzt.
Die einzigen Ausnahmen stellen hierfür die Überlassung des Nutzungsrechtes, z.B. durch Verpachtung oder die Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Flächenbesitzgröße bis zu 0,25 ha dar. Eine solche Befreiung will aber gut überlegt sein, weil sie nicht wieder rückgängig zu machen ist.
Außerdem bietet Ihnen diese Unfallversicherung sehr viele Vorteile. Dadurch werden Sie als Eigentümer bei Ihrer Arbeit im eigenen Wald abgesichert und auch die in Ihrem Wald arbeitenden Personen. Andernfalls haften Sie selbst im Falle eines Unfalls.
Darüber hinaus gilt bei der Arbeit im Wald die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. In diesem Fall sind es die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Hier gilt es, für die Arbeit im Wald bzw. für die Arbeit mit der Motorsäge eine spezielle Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzhelm, Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Forstsicherheitsschuhe mit Stahlkappe und Schutzhandschuhe zu tragen bzw. zu fordern, dass dies vom Ausführenden zu tragen ist.
Für Ihren eigenen Schutz sind bei der Arbeit im Wald Arbeitsschutzkleidung und der Motorsägeschein unerlässlich.